I. ALLGEMEINES
- Aufträge sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder ihrer Auslieferung zugestimmt haben. Mündliche Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- Unseren Lieferungen liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
- Diese Verkauf- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
II. ANGEBOTE, ERLÄUTERUNGEN UND AUFTRÄGE
- Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend.
- Mündlich, telefonisch oder elektronisch sowie durch unsere Fachberater oder Verkäufer getroffene Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften oder nachträgliche Änderungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen, Katalogen und dergleichen, sowie von Gewichtsangaben, Verpackungsinhalten etc., berechtigen nicht zu Reklamationen, es sei denn, dass sie dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
III. LIEFERUNGEN UND LIEFERVERZUG
- 1.Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren Zulieferanten richtig und rechtzeitig beliefert werden. Teillieferungen sind zulässig.
- Auf der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd vereinbart. Eine Lieferzeit gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware das Werk oder Lager zu diesem Zeitpunkt verlässt oder als versandbereit gemeldet wird.
- Bei Störungen in unserem Geschäftsbetrieb, bei Streik, Aussperrung, Rohstoffverknappung, bei Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder erheblich erschweren, wird auch eine als unverbindlich vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängert. Dauert die Störung länger als acht Wochen, so ist jeder Teil berechtigt, vom Vertrag mit einwöchiger Frist schriftlich zurückzutreten. Ersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
- Liefern wir zu einem vereinbarten Liefertermin nicht, so kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen setzt und wir auch innerhalb dieser Frist unsere Lieferpflichten nicht erfüllen.
IV. PREISSTELLUNG
- Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Vösendorf, exklusive Mehrwertsteuer freibleibend. Transportversicherung und von der Standardverpackung abweichende Sonderverpackungen werden separat verrechnet.
V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen bei Lieferung fällig und haben innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zu erfolgen. Der Lieferer ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen elektronisch, etwa per Email, zuzusenden.
- Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber; Diskont, Spesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Bei jeglicher Wechselhaftung unsererseits entfällt ein Skontoabzug.
- Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen
Eckzinssatz, mindestens jedoch 7,5% neben sonstigen Mahnkosten zu fordern. Sollten wir gezwungen sein, Bankkredit in Anspruch zu nehmen, sind wir berechtigt, den uns verrechneten Zinssatz weiterzuverrechnen. Im Falle des Verzuges werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig: der Besteller befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen auf Grund von Forderungen des Bestellers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von aus ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.
- Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen erlöschen sämtliche Ansprüche des Bestellers aus eventuell vereinbarten Pönalen für Nichteinhaltung von Terminen.
VI. VERSAND UND GEFAHRTRAGUNG
- Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Werk oder Auslieferungslager auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch dann mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über, wenn wir die Versendung auf eigene Kosten durchführen.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
- Teillieferungen sind zulässig.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
- Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen – im Falle laufender Rechnung auch eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos – sowie bis zum vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).
- Vorbehaltsware kann nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
- Die BeA-Druckluftnagler und -hefter sind vom Hauptverband der gewerblichen Berufgenossenschaften Zentralstelle für Unfallverhütung, Fachausschuss, „Holz“ auf Sicherheit nach den „Richtlinien für tragbare Eintreibgeräte“ geprüft.
- Erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehler sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Spätere Rügen werden nur berücksichtigt, wenn der Mangel verborgen war.
- In jedem Falle beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf sechs Monate.
- Für rostfreie Befestigungsmittel ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit sie Korrosionseinflüssen ausgesetzt sind. Der Käufer muss vor Bestellung an Hand eines Musters prüfen, ob das zu verwendende Material seinen Anforderungen entspricht.
- Bei Sonderanfertigungen erstreckt sich die Gewährleistung nicht darauf, dass die Sonderanfertigung einem bestimmten Verwendungszweck des Abnehmers genügt, es sei denn, dass wir dem Abnehmer einen bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich und schriftlich zugesichert haben.
- Bei begründeter rechtzeitiger Rüge sind wir unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüchen nach unserer Wahl binnen eines angemessenen Zeitraumes zur unentgeltlichen Behebung des Mangels zu Ersatz- oder Nachlieferung verpflichtet, sofern die beanstandete Ware binnen vier Wochen nach Absendung der Mängelanzeige an das Werk zurückgeht. Im Falle des Fehlschlages mehrfacher Nachbesserung oder der Ersatz- oder Nachlieferung kann der Abnehmer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, wenn der Abnehmer bei der Benutzung der Heftgeräte und Druckluftnagler keine Original BeA-Befestigungsmittel oder keine Original BeA-Ersatzteile verwendet oder selbst Änderungen am Liefergegenstand vornimmt.
- Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder bei Verwirkung des Gewährleistungsrechts (Ziffer 7) hat der Besteller keinen Anspruch auf Kundendienst für Reparatur und Wartung seiner Geräte.
- Für alle von uns gelieferten Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn die Waren als ganzes oder auch nur Teile davon eine natürlichen Abnützung unterworfen sind, den Folgen übermäßiger Beanspruchung unterliegen, unsachgemäß behandelt wurden sowie die Betriebs-oder Einweisungsanleitungen nicht beachtet wurden.
IX. PRODUKTHAFTUNG
- Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Besteller im nachfolgenden übernehmen, gelten solange, als uns gegenüber Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen, die Produkthaftung regelnden, Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterleitung oder Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können.
- Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 PHG und auch nach anderen, die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Werden unsere Produkte seitens des Bestellers zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Haftungsausschluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.
- Ansprüche Dritter aus dem PHG sind im Innenverhältnis stets vom Besteller zu tragen. Im Falle, dass der Besteller aus dem PHG in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen uns ausgeschlossen. Umgekehrt hält uns der Besteller dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehlern an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in den Verkehr gesetzt hat.
- Der Besteller ist verpflichtet, für den Fall, dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind. Weiters verpflichtet sich der Besteller, seine Mitarbeiter über die Informationen und Instruktionen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Bestellers hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen.
- Der Besteller ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet, den Käufer unserer Produkte nur gemäß diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu beraten.
- Der Besteller ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehr bringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die ganze Vertriebskette, die Urkunden gemäß Punkt 5. und der Nachweis in Sinne des Punktes 6. dieses Abschnittes.
- Der Besteller hat, wenn er seinerseits zur Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekanntgewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen unverzüglich zu informieren. Wir weisen darauf hin, dass wir für Produkte oder Produktinformationen, die der Besteller in Verkehr setzt, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft erkannt werden können, sondern sind daraus entstehende Schäden ausschließlich vom Besteller zu tragen.
- Es obliegt dem Besteller, dem Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften unserer Produkte, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruches zu unseren Produktinformationen, Verlege- und Versetzanleitungen, Anwendungsmöglichkeiten etc. erkennbar sein, hat uns der Besteller darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, die diesem geänderten Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.
X. SCHADENERSATZANSPRÜCHE
- Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, stehen dem Abnehmer nur zu, wenn sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war.
XI. GERICHTSSTAND
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Wien. Für beide Vertragspartner ist österreichisches Recht anzuwenden.
XII. Mit Erscheinen dieser Geschäftsverbindungen verlieren alle seither erschienenen Ausgaben ihre Gültigkeit.
BeA GmbH
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Vösendorf, im Juni 2021